Textform
Die Textform ist eine der Formvorschriften des BGB.
Die Textform ist in den durch das Gesetz bestimmten Fällen anzuwenden. Sie stellt eine Erleichterung für Sachverhalte dar, in denen eine große Anzahl von schriftlichen Erklärungen abzugeben ist.
Eine eigenhändige Unterschrift wird nicht gefordert (im Unterschied zum Schriftformerfordernis), sodass auch Faxe, Fotokopien oder Erklärungen auf elektronischen Datenträgern wie E-Mails den Anforderungen genügen.
Ausreichend ist ein Kommunikationsmittel, das die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen ermöglicht.
Es reicht aus, wenn die "Textformerklärung" in Schriftzeichen lesbar ist, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Diesem Erfordernis kann wie bisher auch durch Erklärungen wie "Die Erklärung ist ohne Unterschrift gültig" oder "Ende der Erklärung" Genüge getan werden. Denkbar ist auch eine maschinelle Unterschrift, wie: "gez. Müller".
Janal: Die Errichtung und der Zugang einer Erklärung in Textform gem. § 126b BGB; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2006, 368
Röger: Gesetzliche Schriftform und Textform bei arbeitsrechtlichen Erklärungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1764
Thalmair: Kunden-Online-Postfächer: Zugang von Willenserklärungen und Textform; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 14
Zitierungen dieses Dokuments
- Betriebskosten
- Betriebsübergang
- Blankounterschrift
- De-Mail
- Elektronische Form
- Fernabsatzvertrag
- Formvorschriften
- Haustürwiderrufsgeschäft
- Interessenkollision
- Miete - Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
- Verbraucherdarlehen
- Widerruf - Verbrauchervertrag
- Arbeitnehmererfindung
- E-Commerce
- E-Commerce - Verbraucherkredit
- Einsicht in Krankenunterlagen
- Fax
- Kontopfändungsschutz
- Mieterhöhung
