Gesetzlich nicht geregelt.
1. Allgemein
Die durch E-Mail versandten Informationen sind grundsätzlich weder vor Veränderungen noch vor unbefugter Einsicht geschützt.
Durch das Versenden einer einfachen, d.h. ungeschützten E-Mail kann nach der Rechtsprechung weder der Inhalt noch der Absender bewiesen werden. Anders ist dies, wenn die E-Mail durch eine Signatur gesichert ist.
Eine E-Mail genügt den Anforderungen einer Textform. Sie kann mit einer Signatur vor einer unbefugten Einsichtnahme oder Veränderung geschützt werden.
Die Zulässigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme einer E-Mail entspricht den Anforderungen an das Fernmeldegeheimnis (BVerfG 16.06.2009 - 2 BvR 902/06).
2. Zugang
Der BGH hat ein Grundsatzurteil über den Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail erlassen:
"Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich" (BGH 06.10.2022 - VII ZR 895/21).
Damit ist das folgende Urteil wohl überholt:
Das OLG Hamm hat die Frage beantwortet, wann eine in einem E-Mail-Anhang enthaltene Willenserklärung zugeht. Nach der Rechtsprechung ist dies in der Regel erst dann der Fall, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat (OLG Hamm 09.03.2022 - 4 W 119/20).
3. In der Rechtsanwaltskanzlei
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in der Satzungsversammlung im Mai 2019 eine Klarstellungen zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht bei der E-Mail-Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft beschlossen. Damit sollen die Anforderungen des die Verschwiegenheitspflicht regelnden § 43a BRAO (Berufsgeheimnisträger) auch bei der E-Mail-Kommunikation besser gewahrt werden.
Die Änderungen sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Danach ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 BORA zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.
4. Datenschutz
4.1 Beruflich
Siehe insofern die Beiträge "Datenschutz" und "Arbeitnehmerüberwachung".
4.2 Private E-Mails
Auch private E-Mails sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht davor geschützt, dass ihr Inhalt nicht unbefugt an die Öffentlichkeit gelangt. Aber: Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit (Pressefreiheit) mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird (BGH 30.09.2014 - VI ZR 490/12).
5. Beweiswert
Es ist zulässig, den Zugang einer E-Mail zu bestreiten, da grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass eine Mail z.B. versehentlich vom Spam-Filter gelöscht wird.
Wer jedoch einem Vertragspartner seine E-Mail-Adresse nennt, muss damit rechnen, dass diese für die Übersendung von Mitteilungen genutzt wird. Wenn der Vertragspartner seinen Mail-Account nicht öffnet und/oder seine Mails nicht abruft und nicht liest, kommt das einer Zugangsvereitelung gleich (OLG Düsseldorf 26.03.2009 - I-7 U 28/08).
Angesichts der Tatsache, dass der Verbraucher eine 14-tägige Widerrufsfrist hat, besteht in der Praxis seitens der Verbraucher kein Bedürfnis, sich durch Bestreiten des Vertragsschlusses wieder vom Vertrag zu lösen.
6. E-Mail-ähnliche Kommunikation
6.1 De-Mail
Mit dem De-Mail-Dienst wurden die Vorteile der E-Mail mit einem höheren Sicherheits- und Datenschutzstandard verbunden.
6.2 E-Postbrief
Mit dem E-Postbrief (https://www.deutschepost.de/de/e/epost.html) können Schriftstücke mit dem PC erstellt, versendet und empfangen werden. Unterhält der Empfänger keinen elektronischen Briefkasten, wird das Schriftstück durch die Post ausgedruckt und konventionell zugestellt (Hybridbrief).
Voraussetzungen sind ein Internetzugang, eine Registrierung sowie die Identifizierung des Nutzers in einer Postfiliale.
Das Versenden eines E-Postbriefs erfüllt weder die Anforderungen der Schriftform noch der elektronischen Form.
Internetnutzung - Arbeitnehmer
Signatur - Zertifizierungsdienst
Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung
Gasteyer/Hermesmeier: Dürfen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten via unverschlüsselter E-Mail kommunizieren?; BRAK-Mitteilungen 2019, 227
Härting: Beschlagnahme und Archivierung von Mails. E-Mail zwischen Telekommunikation, Datensatz und elektronischer Post; Computer und Recht - CR 2009, 581
Hengstberger: Zugang von Willenserklärungen in E-Mail-Anhängen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 1789
Koch: Haftung für die Weiterverbreitung von Viren durch E-Mails; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 801
Polenz/Thomsen: Internet- und E-Mail-Nutzung; Datenschutz und Datensicherheit - DuD 2010, 614
Roßnagel: Der Beweiswert von E-Mail; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 1209
Schulz: Datenschutz beim E-Postbrief; Datenschutz und Datensicherheit - DuD 2011, 263
Wybitul: E-Mail-Auswertung in der betrieblichen Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3605