Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Neunter Abschnitt – Beteiligung der Personalvertretung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 PersVG – Bildung der Einigungsstelle, Kosten

(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ wird eine Einigungsstelle gebildet.

(2) Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

(3) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich nach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich Dienststelle und Personalvertretung einigen. Das unparteiische Mitglied führt den Vorsitz. Es ist innerhalb von vier Wochen nach Amtsantritt der Personalvertretung zu bestellen.

(4) Kommt eine fristgerechte Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, bestellt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts innerhalb weiterer sechs Wochen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzung zur Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen und Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten besitzen.

(5) Die Mitglieder, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, müssen in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen wahlberechtigt zu einer Personalvertretung sein, unter ihnen ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden.

(6) Für alle Mitglieder der Einigungsstelle einschließlich des Vorsitzenden können für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere Stellvertreter jeweils nach den gleichen Vorschriften bestellt werden. Es soll gewährleistet sein, dass die Einigungsstelle auch bei der Behandlung von Verschlusssachen personell voll besetzt werden kann.

(7) Die Kosten für die Einigungsstelle trägt die oberste Dienstbehörde. § 44 gilt entsprechend.

(8) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles eine Entschädigungspauschale, deren Höhe der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen für Sachverständige bestimmt.

(9) Besteht außer in den Fällen des Absatzes 10 bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse nach Absatz 3 allein wahr, auch wenn bei dieser Behörde ein eigener Personalrat besteht.

(10) Im Falle des § 53 Abs. 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Der dort bezeichnete Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr.