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§ 53 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Siebenter Abschnitt – Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 PersVG – Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden Stufenvertretungen gebildet.

(2) Bei Landesoberbehörden werden Stufenvertretungen dann gebildet, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist.

(3) Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt.

(4) Die §§ 12 bis 15 und 17 bis 19 gelten entsprechend. Die Stufenvertretung besteht bei

biszu3.000Wahlberechtigtenaus9 Mitgliedern,
3.001bis5.000Wahlberechtigtenaus11 Mitgliedern,
5.001bis8.000Wahlberechtigtenaus13 Mitgliedern,
8.001bis11.000Wahlberechtigtenaus15 Mitgliedern,
11.001bis15.000Wahlberechtigtenaus17 Mitgliedern,
mehrals15.000Wahlberechtigtenaus19 Mitgliedern.

(5) Beim Ministerium des Innern wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.

(6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.