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§ 44 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Vierter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 PersVG – Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch

  1. 1.
    Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen,
  2. 2.
    Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrates zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts,
  3. 3.
    Kosten des erforderlichen Geschäftsbedarfes des Personalrates,
  4. 4.
    Kosten für verwaltungsrechtliche Verfahren in den Fällen des § 95,
  5. 5.
    Kosten zur Deckung des notwendigen Informationsbedarfs, notwendiger Beratungen und Begutachtungen.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und 5 sind Beschlüsse des Personalrates der Dienststelle rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Sie werden verbindlich, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.

(4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.