Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 SH.LVO – Laufbahnwechsel, Befähigung für eine andere Laufbahn (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Über die Anerkennung der Befähigung in den Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 1 LBG entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; soll die Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt werden, so entscheidet auf Vorschlag einer obersten Dienstbehörde das Innenministerium. Die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, Regelungen treffen. In den Fällen des § 32 Abs. 2, § 54 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 LBG sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nach der Anstellung ein Wechsel nach § 19 Abs. 4 LBG aus einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in eine Laufbahn, die unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, zulässig. Dabei ist von der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde zu entscheiden, ob eine Unterweisung notwendig und ob dafür eine Regelung nach Absatz 2 Satz 2 zu treffen ist. Der Laufbahnwechsel erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit und entsprechend der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes unter Einweisung in das zu der neuen Laufbahn gehörende entsprechende Amt.

(4) Eine Anerkennung der Befähigung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(5) Für den Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 21, 21a, 26, 27, 31, 51a und 52. Die oberste Dienstbehörde kann die Zulassung zur Einführungszeit von einer Eignungsprüfung abhängig machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).