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§ 27 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. Titel – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 SH.LVO – Aufstieg in besonderen Fällen (1)

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die

  1. 1.
    ihre Laufbahn durchlaufen und
  2. 2.
    mindestens das 42. und noch nicht das 56. Lebensjahr vollendet

haben, können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.

(2) Dabei wird abweichend von § 26 Abs. 2 und 4 von der Einführung und der Aufstiegsprüfung abgesehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen mindestens drei Jahre ununterbrochen selbstständig Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens zwei Monaten Dauer teilnehmen. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann Einzelheiten der Aufstiegsfortbildung in der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung regeln. Das Ausbildungszentrum für Verwaltung wirkt bei der Aufstiegsfortbildung mit.

(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn erworben. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).