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§ 6 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 6 JWMG – Duldung von Hegemaßnahmen

Wer sein Jagdrecht nach § 17 verpachtet hat, hat auf den betroffenen Grundflächen Maßnahmen der jagdausübungsberechtigten Person im Rahmen des Wildtiermanagements und der Hege im Sinne des § 5 in zumutbarem Umfang und, soweit angemessen, gegen eine Entschädigung zu dulden. Bei Jagdgenossenschaften gilt diese Verpflichtung auch für ihre Mitglieder. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend für Nutzungsberechtigte, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Nutzerin oder Nutzer der Grundfläche ist.