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§ 5 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 5 JWMG – Wildtiermanagement, Jagd und Hege

(1) Zum Wildtiermanagement gehören alle in diesem Gesetz näher beschriebenen Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes das Vorkommen, das Verhalten und die Populationsentwicklung von Wildtieren beeinflussen oder Erkenntnisse hierüber oder zum Umgang mit Wildtieren bringen. Die Steuerung des Wildtiermanagements im Rahmen dieses Gesetzes ist eine öffentliche Aufgabe. Jagd und Hege leisten wesentliche Beiträge zum Wildtiermanagement.

(2) Zum Wildtiermanagement gehören insbesondere

  1. 1.

    die Wildtierforschung,

  2. 2.

    die Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildtierarten und ihrer Lebensräume (Wildtiermonitoring),

  3. 3.

    die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen,

  4. 4.

    die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wildtieren.

Die in Satz 1 aufgeführten im Rahmen des Wildtiermanagements vorgesehenen Maßnahmen und damit verbundenen Verpflichtungen lassen andere gleichartige Maßnahmen und Verpflichtungen zum Schutz, zur Pflege und zur Überwachung der betreffenden Arten, insbesondere diejenigen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts, vorbehaltlich der Rechte der jagdausübungsberechtigten Personen, unberührt.

(3) Die Jagd dient der nachhaltigen Nutzung von Wildtieren und trägt insbesondere dazu bei

  1. 1.

    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden,

  2. 2.

    dem Entstehen und Ausbreiten von Tierseuchen entgegenzuwirken und

  3. 3.

    die biologische Vielfalt mit jagdlichen Mitteln zu erhalten und der Ausbreitung invasiver Arten entgegenzuwirken.

(4) Die Hege trägt insbesondere dazu bei

  1. 1.

    gesunde und stabile Populationen heimischer Wildtierarten so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen,

  2. 2.

    den Lebensraum der Wildtierarten zu erhalten und zu pflegen, dabei die biologische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie

  3. 3.

    den Bestand bedrohter Wildtierarten zu stabilisieren.

Die Maßnahmen der Hege müssen den Zielen des Satzes 1 und wildtierbiologischen Anforderungen entsprechen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden sowie die Ziele des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden.