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§ 17 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 17 JWMG – Jagdpacht

(1) Die Wahrnehmung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Diese darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil die Mindestgröße von 75 Hektar bei Eigenjagdbezirken und von 250 Hektar bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken haben und jeweils eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung in Revieren möglich ist. Der Verpachtung eines Teils von geringerer Größe an die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks oder an die angrenzende Jagdgenossenschaft ist zuzustimmen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient und die Pachtdauer diejenige des angrenzenden Jagdbezirks nicht übersteigt.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einer pachtenden Person die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000 Hektar darf nur zupachten, wenn dies zur Erleichterung der Bejagung, Jagdpflege oder Verhütung von Wildschäden erforderlich ist und zugleich die Wahrnehmung des Jagdrechts im gleichen Umfang verpachtet wird oder Dritte in entsprechendem Umfang an der Jagdausübung beteiligt werden; bei einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf die Inhaberin oder der Inhaber nur bis zu einer Gesamtfläche von höchstens 1.000 Hektar, auf der sie oder er jagdausübungsberechtigt ist, zupachten. Ist ein Jagdpachtvertrag mit mehreren pachtenden Personen geschlossen oder liegt ein Fall der Unterverpachtung vor, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Flächen angerechnet werden, die nach dem Jagdpachtvertrag anteilig auf die jeweilige pachtende Person entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, bleiben bei der Ermittlung der Flächenobergrenzen nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt. Die untere Jagdbehörde kann für besondere Einzelfälle Ausnahmen von Satz 1 und 2 unter Berücksichtigung der Belange der Jagdpflege zulassen. Solche Ausnahmen sind auf bestimmte Jagdpachtflächen zu beschränken. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Jagdpachtfläche oder deren größerer Teil liegt.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer hat mindestens sechs Jahre zu betragen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt, kann sie mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde bis auf drei Jahre abgesenkt werden. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen.

(5) Pachtende Person darf nur sein, wer einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen während dreier Jagdjahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen, die auf bestimmte Jagdpachtflächen beschränkt sind. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Jagdpachtfläche oder deren größerer Teil liegt. Jagdgenossenschaften sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 pachtfähig.

(6) Die Fläche, auf der einer jagdausübungsberechtigten Person nach Absatz 3 die Wahrnehmung des Jagdrechts zusteht, ist von der unteren Jagdbehörde in den Jagdschein einzutragen.