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§ 5a BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 5a BbgLeBiG – Erprobungsklausur (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Ab dem Wintersemester 2004/2005 werden abweichend von den in den §§ 5, 6 und 7 beschriebenen Inhalten und Formen der Lehrerausbildung gestufte lehramtsbezoge Studiengänge, die mit den Hochschulabschlüssen Bachelor oder Master enden, erprobt.

(2) Die dreijährigen Bachelor-Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb des Lehramtes. Gemeinsam mit diesen führen die daran anschließenden ein- bis zweijährigen Master-Studiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage von Absatz 3 einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt ermöglicht. Die Bachelor- und Master-Studiengänge sind zu modularisieren und mit Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) zu versehen. Zugangsvoraussetzung für Lehramtsbezogene Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss, der auf diese Master-Studiengänge bezogen ist. Der Bachelor-Studiengang umfasst ein integratives Studium von zwei fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik, bei entsprechenden lehramtsbezogenen Studiengängen auch Studien des primarspezifischen Bereichs oder sonderpädagogische Studien, Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung sowie schulpraktische Studien. An einen Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten schließt sich ein Master-Studium an, in dem mindestens 60 bis 120 Leistungspunkte erworben werden müssen. Bis zum Abschluss des Master-Studiums sind insgesamt im Umfang von einem Drittel Leistungspunkte in erziehungswissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwerben.

(3) Die nach Abschluss der in Absatz 2 genannten Studiengänge erworbenen Master-Abschlüsse werden durch das Landesinstitut für Lehrerbildung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 6 gleichgestellt. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass die Studien- und Prüfungsordnungen den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entsprechen. Sie bedürfen der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 kann an die Stelle des lehramtsbezogenen Bachelor-Abschlusses ein Abschluss mit einer fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Ausrichtung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule treten, wenn insgesamt fachwissenschaftliche oder künstlerische Studien in zwei Fächern sowie erziehungswissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien nachgewiesen werden.

(5) Lehramtsbezogene Bachelor- und Master-Studien können als Erweiterungsprüfung gemäß § 14 oder als Ergänzungsprüfung gemäß § 15 anerkannt werden.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Erfordernisse, die sich aus der Erprobung der Bachelor- und Master-Abschlüsse ergeben, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    den Zugang zu den Master-Studiengängen sowie die Zuordnung von Master-Abschlüssen im Sinne von Absatz 3 zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
  2. 2.
    die Durchführung der schulpraktischen Studien, insbesondere den Umfang, die Dauer und die Zuweisung von Studierenden zu Ausbildungsschulen, die Zusammenarbeit der Universitäten mit den Ausbildungsschulen sowie die Anrechnung von Zeiten schulpraktischer Studien auf den Vorbereitungsdienst sowie
  3. 3.
    die Voraussetzungen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen.