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§ 18 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 18 BbgLeBiG – Übergangsvorschriften

(1) Die Fortgeltung der auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, durchgeführten Lehramts-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die erworbene Befähigung für ein Lehramt wird einem entsprechenden Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 zugeordnet, soweit die Sätze 3 bis 5 keine abweichende Regelung treffen. Für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen erfolgt keine Zuordnung. Die erworbene Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bleibt bis einschließlich 31. März 2020 bestehen und wird zusätzlich dem Lehramt für die Sekundarstufe I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II zugeordnet. Die Sätze 3 und 4 gelten für Anerkennungen gemäß § 13 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(2) Wer auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat oder wem ein Hochschulabschluss einer Ersten Staatsprüfung gleichgestellt wurde, erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.

(3) Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder bei denen ein Hochschulabschluss als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt wurde, wird die Staatsprüfung gemäß § 8 über den 1. Juni 2013 hinaus als "Zweite Staatsprüfung" bezeichnet.

(4) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Ausbildung gemäß § 5a des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, befinden und den Masterstudiengang bis spätestens 30. September 2022 beenden, absolvieren das Studium auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist.

(5) Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Vorbereitungsdienst befinden, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist.

(6) Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2018 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass der Vorbereitungsdienst 18 Monate dauert. Dies gilt nicht für die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst gemäß § 7.

(7) Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten, die ihr Studium gemäß Absatz 4 abgeschlossen haben und nach dem 31. Dezember 2018 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, absolvieren den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen oder das Lehramt an Gymnasien erwerben. Der Vorbereitungsdienst muss bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.

(8) Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, die auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern und außer Kraft zu setzen.

(9) Wer auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 oder 2 in der bis zum 29. Juni 2023 geltenden Fassung berufsbegleitend am Vorbereitungsdienst teilnimmt oder zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde, absolviert den Vorbereitungsdienst auf dieser Rechtsgrundlage.