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§ 14 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 3 – Fort- und Weiterbildung
 

§ 14 BbgLeBiG – Erweiterungsprüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder eine Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung oder mehreren weiteren Fächern oder Fachrichtungen ablegen, wenn die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch das Studium an einer Hochschule nachgewiesen wird. An die Stelle dieser Studien kann eine gleichwertige, auf der Grundlage einer genehmigten Ausbildungsordnung durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten. In besonderen Ausnahmefällen kann eine andere gleichwertige Vorbereitung anerkannt werden.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere über die Erweiterungsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Bestandteile und Prüfungsanforderungen der Erweiterungsprüfung sowie
  2. die Voraussetzungen und Zulassung.

Im Übrigen gilt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens § 6 Abs. 8 entsprechend.