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§ 58 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern, Wiederholungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 58 KWO – Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken von Vertretern

(1) 1Beschlüsse und Feststellungen, die bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden von Vertretern und bei der Ersatzbestimmung für ausscheidende Vertreter getroffen werden, sind vom Wahlleiter wie folgt zuzustellen:

  1. 1.
    der Kommunalaufsichtsbehörde sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst. 2Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft,
  2. 2.
    demjenigen, der Einspruch erhoben hat, sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes fasst, soweit sie seinen Einspruch betreffen,
  3. 3.
    dem Vertreter sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst, soweit hierdurch sein Mandat berührt wird. 3Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft.

(2) Der Wahlleiter gibt die rechtskräftigen Beschlüsse über die Wahlprüfung (§ 26 des Gesetzes) und die Feststellungen über das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes (§ 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) öffentlich bekannt; §§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 finden entsprechend Anwendung.