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§ 56 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 56 KWO – Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) 1Nach der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis benachrichtigt der Wahlleiter die gewählten Bewerber. 2Gewählte Bewerber, die an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert sind (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), stellt er die Benachrichtigung zu und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung den Wegfall des Hinderungsgrundes durch schriftliche Bescheinigung nachzuweisen. 3Er weist darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Vertreters rückwirkend als nicht erworben gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird und bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden können

(2) Kann ein gewählter Bewerber den nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erforderlichen Nachweis nicht innerhalb der Wochenfrist erbringen, so stellt ihm der Wahlleiter die Benachrichtigung zu, dass das Mandat rückwirkend als nicht erworben gilt und weist ihn auf die Möglichkeit des Einspruchs hin.