Kommunalwahlordnung (KWO)
VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 55 KWO – Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
(1) 1Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben bekannt. 2In der Bekanntmachung ist auf die Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Einspruch nach § 25 des Gesetzes hinzuweisen.
(2) 1Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Kreiswahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahl mit den dazugehörigen Zusammenstellungen. 2Entsprechendes gilt für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte. 3Das Statistische Landesamt kann mit Zustimmung des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 4Wurde das endgültige Wahlergebnis in elektronischer Form übermittelt, kann es von einer Übermittlung auf anderem Wege absehen.