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§ 58 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Sechster Unterabschnitt – Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Für die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnittes sowie §§ 127 und 133 mit Ausnahme von § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4, von § 37 Abs. 1, von § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 41 bis 47, 49 und 54 entsprechend, § 53 mit der Maßgabe, daß Leistungen nach dieser Vorschrift auch dann gewährt werden können, wenn der Behinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar bedroht ist und dadurch dauerhaft eingegliedert werden kann. 2Berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können auch erbracht werden, wenn die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40 wegen Art oder Schwere der Behinderung in einer besonderen Ausbildungsstätte für Behinderte stattfindet und in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt wird. 3Behinderte Auszubildende können Leistungen nach § 40 auch dann erhalten, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfügung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt wäre.

(1a) 1Berufsfördernde und ergänzende Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte erbracht, und zwar

  1. 1.
    im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Eignung des Behinderten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,
  2. 2.
    im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. 2Behinderte werden in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.

3Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht. 4Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; § 36 Nr. 1 und § 40 Abs. 1b sind nicht anzuwenden.

(1b) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen oder Zuschüsse gewähren, soweit diese Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Behinderten erforderlich sind. 2Die Leistungen dürfen 80 vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im Beruf ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen; sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt. 3Werden sie für mehr als sechs Monate gewährt, so werden sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten um mindestens 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts vermindert. 4§ 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. 2Sie hat dabei die besonderen Verhältnisse der Behinderten sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln. 3Für Behinderte, die an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme teilnehmen und deren Schutz im Falle der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten übernommen werden.