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§ 54 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Fünfter Unterabschnitt – Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohten Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehn oder Zuschüsse gewähren. 2Diese Leistungen dürfen fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt. 4Werden sie für mehr als sechs Monate gewährt, so sollen sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgeltes vermindert werden. 5§ 42a Abs. 1 Satz 2 und § 49 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen. 2Dabei kann sie zulassen, daß die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 später beginnt, wenn die Leistungen länger als zwölf Monate gewährt werden.