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§ 40 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

II. – Individuelle Förderung der beruflichen Bildung → A. – Berufliche Ausbildung

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegenden beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. 2Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der Auszubildende

  1. 1.
    außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und
  2. 2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

3Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. 4Bei einer Ausbildung im elterlichen Betrieb ist als Ausbildungsvergütung mindestens von einem Betrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, der ortsüblichen Bruttoausbildungsvergütung auszugehen, die in dem Ausbildungsberuf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb gewährt wird. 5Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kann die Bundesanstalt die Lehrgangsgebühren, die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung ohne Anrechnung von Einkommen übernehmen. 6Die Berufsausbildungsbeihilfen werden als Zuschüsse oder Darlehen gewährt.

(1a) 1Berufsausbildungsbeihilfe wird für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt (Bedarf). 2Der Bedarf wird, soweit er nicht in Absatz 1b festgelegt ist, von der Bundesanstalt durch Anordnung bestimmt. 3Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Kosten für Lernmittel nicht zu berücksichtigen.

(1b) 1Als monatlicher Bedarf der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gilt, wenn der Teilnehmer unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. 1.
    bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
  2. 2.
    bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, ausgenommen eine Unterbringung im Wohnheim oder Internat oder beim Ausbildenden, der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des Betrages zu den Kosten der Unterkunft auf Grund von § 14a Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

2Dem Bedarf nach den Nummern 1 und 2 sind notwendige Fahrkosten, die Kosten für Lernmittel sowie Lehrgangsgebühren hinzuzurechnen; die Bundesanstalt kann hierfür Pauschbeträge bestimmen. 3Für Teilnehmer, deren Schutz im Falle der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß die hierfür angemessenen Kosten dem Bedarf hinzuzurechnen sind. 4Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im Haushalt der Eltern untergebracht ist, er die Ausbildungsstätte jedoch von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen könnte, es sei denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit mindestens einem Kind zusammen oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar.

(2) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 1b werden gewährt

  1. 1.

    Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,

  2. 2.

    Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), sowie Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057) sind,

  3. 3.

    Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

  4. 4.

    Ausländern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit gewährt wird,

  5. 5.

    anderen Ausländern, wenn

    1. a)

      sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

    2. b)

      zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung sich insgesamt drei Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist.

(3) 1Solange und soweit der Antragsteller Unterhaltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann die Bundesanstalt ihn nach den Absätzen 1 bis 1b fördern, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. 2§ 140 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.