§ 55 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten
§ 55 KWG – Wahlen zu den Kreistagen
(1) Die bei der Kreisverwaltung tätigen Beamten und die Beschäftigten (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten) des Landes können nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend für denjenigen, der durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach Satz 1 begründen würde.
(2) Jeder Landkreis bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat leitet die Wahl im Landkreis.
(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt in Landkreisen
bis zu | 60.000 | Einwohnern | 170 | ||
mit mehr als | 60.000 | bis | 80.000 | Einwohnern | 200 |
mit mehr als | 80.000 | bis | 125.000 | Einwohnern | 220 |
mit mehr als | 125.000 | Einwohnern | 230 |
(5) § 54 Abs. 5 gilt entsprechend.