Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 KWG – Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten

(1) Wer zum Mitglied des Verbandsgemeinderat gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf - unbeschadet der Unvereinbarkeiten, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ergeben - nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als

  1. 1.

    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde,

  2. 2.

    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer Anstalt einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, an der derselben Verbandsgemeinde angehörende Ortsgemeinden beteiligt sind, und deren Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden,

  3. 3.

    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem derselben Verbandsgemeinde angehörende Ortsgemeinden beteiligt sind und dessen Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden.

§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend für denjenigen, der durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach Satz 1 begründen würde.

(2) Jede Verbandsgemeinde bildet ein Wahlgebiet. Jede Ortsgemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde leitet die Wahl in der Verbandsgemeinde.

(4) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

(5) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel neben den in § 29 Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben auch den Wohnort der Bewerber.