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§ 10 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Zweiter Abschnitt – Wahlgebiete, Stimmbezirke

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 KWG – Stimmbezirke

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet.

(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk; jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Ist das Wahlgebiet in Ortsbezirke unterteilt, wird für jeden Ortsbezirk mindestens ein Stimmbezirk gebildet. In größeren Ortsbezirken können mehrere Stimmbezirke gebildet werden.

(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe des Bürgermeisters.