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§ 50 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 50 ThürJAPO – Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote

(1) § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten entsprechend.

(2) Für die Bildung der Abschlussnote gilt § 25 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere die Leistungsnachweise aus dem Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. Leistungsnachweise aus der Wahlstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 bleiben unberücksichtigt.