§ 50 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Zweite Staatsprüfung
§ 50 ThürJAPO – Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote
(1) § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten entsprechend.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote gilt § 25 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere die Leistungsnachweise aus dem Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. Leistungsnachweise aus der Wahlstation nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 bleiben unberücksichtigt.