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§ 26 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 26 ThürJAPO – Prüfungsniederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In ihr werden

  1. 1.
    die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. 2.
    die Namen der Kandidaten,
  3. 3.
    die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
  4. 4.
    Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
  5. 5.
    die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,
  6. 6.
    die Punktzahl der Prüfungsnote,
  7. 7.
    in den Fällen des § 25 Abs. 3 die Begründung für die Abweichung von der Prüfungsnote sowie
  8. 8.
    die Punktzahl und die Abschlussnote

festgestellt.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Kandidaten noch nicht mitgeteilt worden sind. Er erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.