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§ 25 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 25 ThürJAPO – Prüfungs- und Abschlussnote

(1) Der Prüfungsausschuss bildet die Prüfungsnote und entscheidet über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlussnote; dabei ist er an die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen gebunden.

(2) Die Punktzahl für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten mit 65 und die der mündlichen Prüfung mit 35 vervielfacht werden und sodann die Summe durch 100 geteilt wird.

(3) Für die Bildung der Abschlussnote kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl der Prüfungsnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind insbesondere die Leistungsnachweise und weitere Zeugnisse aus dem Rechtsstudium zu berücksichtigen, soweit sie erheblich von den Prüfungsleistungen abweichen. Macht der Prüfungsausschuss von der Möglichkeit der Abweichung keinen Gebrauch, so ist die nach Absatz 2 ermittelte Prüfungsnote die Abschlussnote.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat nicht mindestens die Abschlussnote "ausreichend" (4,0 Punkte) erzielt hat.