Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Zulagen → Unterabschnitt 2 – Stellenzulagen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 HmbBesG – Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1

    1. a)
    2. b)
  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13.

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 und A 13, die eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten, erhalten keine allgemeine Stellenzulage.