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§ 43 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. Unterabschnitt – Entlassung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LBG – Entlassung des Beamten auf Probe (1)

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. 1.

    wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte oder

  2. 2.

    wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder

  3. 3.

    wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, nachdem die für die Entlassung zuständige Behörde Ermittlungen durchgeführt hat; § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 12, §§ 15 bis 18, §§ 22 bis 24 und § 39 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.

(2) Ein Beamter auf Probe der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).