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§ 15 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 2. Abschnitt – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 15 LDG – Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Insbesondere können

  1. 1.

    schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,

  2. 2.

    Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt,

  3. 3.

    Urkunden und Akten beigezogen sowie

  4. 4.

    der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne weitere Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Einem Beweisantrag des Beamten ist stattzugeben, soweit der Beweis für die Tatfrage, die Schuldfrage oder die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig,

  2. 2.

    das Beweismittel unerreichbar oder

  3. 3.

    die zu beweisende Tatsache offenkundig, schon erwiesen oder für die Entscheidung unerheblich ist oder als wahr unterstellt werden kann.