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§ 60 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. Unterabschnitt – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 LBG – Politische Beamte (1)

(1) In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden

  1. 1.
    Ministerialdirektoren,
  2. 2.
    Regierungspräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten in Absatz 1 bezeichneten Beamten erfordern, kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.

(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber, über die Abkürzung der Probezeit und über Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).