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§ 41 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist vorbehaltlich Absatz 3a unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen.

(2) Als Wahlergebnis sind festzustellen die Zahlen

  1. 1.

    der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    der Wähler,

  3. 3.

    der ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    der gültigen Stimmen,

  5. 5.

    der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstands entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3a) Ergibt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände wird vom Kreiswahlleiter veranlasst und erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 34 Absatz 1 LWG anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 38 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden (nach Muster der Anlage 9a) und des aufnehmenden (nach Muster der Anlage 9b) Wahlvorstands zu vermerken. Der Kreiswahlleiter kann Anordnungen für den Fall des Satzes 1 bereits vor dem Wahltag treffen.

(4) Danach werden die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen ermittelt.

(5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, werden ausgesondert. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen.

(6) Die Stimmzettel werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen nach den einzelnen Wahlvorschlägen, für welche die Stimmen abgegeben worden sind, zu trennen.

(7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Wahlniederschrift.

(8) Der Wahlvorsteher gibt das festgestellte Wahlergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift nach § 43 anderen als den in § 42 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.