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§ 43 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9, Anlage 9a oder Anlage 9b zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 6 Abs. 8). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 34 Abs. 6, § 36 Satz 3 und § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel nach § 41 Abs. 5 und die Wahlscheine beizufügen, über die der Wahlvorstand nach § 36 Satz 3 beschlossen hat.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister.

(4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 10 bei.

(5) Die Wahlvorsteher und die mit der Niederschrift befassten Wahlleiter und Behörden haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.