Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWG – Öffentlichkeit der Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.