§ 41 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zwölfter Abschnitt – Aufsicht
§ 41 LBKG – Staatsaufsicht
(1) Die Aufsicht über die kommunalen Aufgabenträger richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung.
(2) Abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GemO ist bei großen kreisangehörigen Städten Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, obere Aufsichtsbehörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.