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§ 118 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Kapitel – Staatsaufsicht

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 GemO – Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sofern der Landkreis in einer Angelegenheit als Gebietskörperschaft beteiligt ist, tritt an die Stelle der Kreisverwaltung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(4) Sind in einer Angelegenheit mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.

(5) Die Aufsichtsbehörden sollen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Gebietskörperschaften gemeinsame Besprechungen abhalten; § 41 Abs. 4 der Landkreisordnung bleibt unberührt.