Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 LRiG – Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze).

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der zu dem in Absatz 2 bestimmten Personenkreis gehört, den Eintritt in den Ruhestand um mindestens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Monats hinaus, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Richterinnen und Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2014 die Altersgrenze erreichen, sollen den Antrag unverzüglich stellen. Für Anträge auf eine erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit, denen

  1. 1.

    Altersteilzeit nach § 7c Satz 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,

  2. 2.

    bis zum Eintritt in den Ruhestand

    1. a)

      eine Teilzeitbeschäftigung nach § 7b Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder

    2. b)

      Urlaub nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

    bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.