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§ 7c LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 7c LRiG – Altersteilzeit

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % des bisherigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. 1.

    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,

  2. 2.

    die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und

  3. 3.

    zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt des Dienstes der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als der bisherige Dienst, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Richterinnen und Richtern ist der herabgesetzte Dienst zugrunde zu legen. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7b Abs. 3 abgeleistet werden; dabei darf der Bewilligungszeitraum zwölf Jahre nicht überschreiten.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder für bestimmte Gerichtszweige absehen und abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass der ermäßigte Dienst nur nach Absatz 1 Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen unterliegen der Mitbestimmung.

(3) § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; § 7a Abs. 3 gilt entsprechend.