Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7a LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 7a LRiG – Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Richterinnen und Richtern ist

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. 2.

    nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine vorzeitige Beendigung des bewilligten Urlaubs zuzulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs im bewilligten Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Während der Beurlaubung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Belange nicht verletzt werden.