Heilberufsgesetz (HeilBG)
Dritter Teil – Weiterbildung → Dritter Abschnitt – Weiterbildung der Zahnärzte
§ 37 HeilBG – Zahnmedizinische Gebiete (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Für Zahnärzte gilt § 24 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 26 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. § 34 Abs. 1 findet auf Zahnärzte keine Anwendung.
(2) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Landeszahnärztekammer unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 in den Fachrichtungen
- 1.Konservative Zahnheilkunde,
- 2.Operative Zahnheilkunde,
- 3.Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".