Heilberufsgesetz (HeilBG)
Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 26 HeilBG – Führen von Bezeichnungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Eine Bezeichnung nach § 24 darf führen, wer nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung eine Anerkennung erhalten hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen mit Zustimmung der Kammer auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
(3) Teilgebietsbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete oder Schwerpunkte zugehören.
(4) Die Landeskammer kann die Anzahl der nebeneinander geführten Bezeichnungen beschränken.