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§ 34 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HeilBG – Besondere Pflichten beim Führen der Bezeichnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden; wer eine Teilgebietsbezeichnung oder eine Schwerpunktbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet oder Schwerpunkt tätig sein.

(2) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 24 führt, hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf die sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen nach § 21 Nr. 2 für die Teilnahme am Notfalldienst vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.