§ 33 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Schlussvorschriften
§ 33 VAbstG – Verordnungsermächtigung
Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Volksabstimmungsverordnung zu erlassen. In ihr ist das Nähere über
die Feststellung des Ergebnisses eines Volksbegehrens (§ 18 Abs. 1),
das Verfahren zur Herstellung und Verteilung der Abstimmungsvorlage (§ 22 Abs. 2),
den Inhalt, die Form und die Beschaffung der Stimmzettel eines Volksentscheides (§ 24),
die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides
zu regeln.