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§ 24 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 24 VAbstG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

(2) Die mit dem Volksentscheid vorgelegte Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

(3) Werden mehrere Gesetzentwürfe, die denselben Gesetzgebungsgegenstand betreffen, gemeinsam zur Abstimmung gestellt, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der gültigen Eintragungen für das jeweilige Volksbegehren. Ein vom Landtag vorgelegter konkurrierender Gesetzentwurf wird nach den mit den Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen angeführt.

(4) Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Wahlgeräte verwendet werden. § 56 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.