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§ 33 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Eigentumsbindung, Befreiung und Finanzhilfen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LNatSchG – Pflegemaßnahmen und Duldung (Ergänzung zu § 65 BNatSchG)

(1) Können Naturhaushalt oder Landschaftsbild durch den Zustand eines Grundstücks, insbesondere durch Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und nachhaltigen Pflege, erheblich beeinträchtigt werden, kann die untere Naturschutzbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Pflegemaßnahmen verpflichten oder die Duldung entsprechender Pflegemaßnahmen durch behördlich Beauftragte anordnen. Auf Waldflächen bleibt § 34 LWaldG unberührt.

(2) Die Anordnung zur Duldung von Pflegemaßnahmen ergeht im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gemeinde. § 21 Abs. 2 LWaldG bleibt unberührt. Die Anordnung zur Durchführung oder Duldung von Pflegemaßnahmen kann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind.

(3) Soweit die Finanzierung der Pflege mit einer nationalen oder europäischen Förderung verbunden wird, kann die Rückübertragung der Pflege an die Eigentümerin, den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten frühestens nach Ablauf der zeitlichen Vorgaben des nationalen oder europäischen Förderprogramms verlangt werden.