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§ 21 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Geschützte Waldgebiete

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWaldG – Sonstige Unterschutzstellung und Durchführung von Maßnahmen

(1) Die Unterschutzstellung von Wald auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen sowie Pflege- und Entwicklungsplanungen für bestehende und neue Schutzgebiete im Wald erfolgen im Benehmen mit der gleichgeordneten Forstbehörde.

(2) Von der Naturschutzbehörde geplante Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wald können die Waldbesitzenden auf eigenen Wunsch selbst durchführen; in den übrigen Fällen werden sie vom Forstamt durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung muss gewährleistet werden.