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§ 34 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Forstverwaltung

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWaldG – Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörden ausüben, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren, seine ordnungsgemäße, nachhaltige, planmäßige und sachkundige Bewirtschaftung zu sichern und den Revierdienst zu gewährleisten. Das staatliche Forstamt, bei dem Wald im Alleineigentum des Bundes und bei dem Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst sowie bei dem zu einem kommunalen Forstamt gehörenden Wald die obere Forstbehörde, hat insbesondere

  1. 1.
    darüber zu wachen, dass die Waldbesitzenden ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie auf die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und
  2. 2.
    Zuwiderhandlungen der Waldbesitzenden gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Forstaufsicht ist so zu handhaben, dass der Wille der Waldbesitzenden zu verantwortungsbewusster Mitarbeit an der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen geweckt und gefördert wird. Verstoßen Waldbesitzende gegen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Vorschriften, so trifft die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen, um die Erfüllung von gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen, vor allem um den ordnungsgemäßen Zustand des Waldes zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Gemeindewald setzt die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnungen durch.

(3) Die Waldbesitzenden sind verpflichtet, den für die Forstaufsicht zuständigen Forstbehörden die zur Durchführung der Forstaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die für die Forstaufsicht zuständigen Forstbehörden und ihre Beauftragten können ohne Anmeldung den Wald betreten und befahren sowie mit vorheriger Anmeldung forstbetriebliche Einrichtungen besichtigen.