§ 26 LFischG M-V, Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 seiner Pflicht zur Hege gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt,

  3. 3.

    entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht bei sich führt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützt,

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt und nicht einen Fischereiausübungsberechtigten bei der gewerblichen Fischerei unterstützt,

  5. 5.

    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt,

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Abs. 7 Satz 1 beim Angeln mitführt,

  7. 7.

    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne eine gültige Fischereiabgabemarke in den Fischereischein eingeklebt zu haben oder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 von der Abgabe befreit zu sein,

  8. 8.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen Fanggeräten als der Handangel oder der Köderfischsenke ausübt, ohne nach § 11 Abs. 2 hierzu befugt zu sein,

  9. 9.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  10. 10.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Fischerei Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  11. 11.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Fischerei betäubende Mittel oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  12. 12.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei der Fischerei Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,

  13. 13.

    entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer Wettfischveranstaltung teilnimmt,

  14. 14.

    entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lebende Köderfische verwendet,

  15. 15.

    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist,

  16. 16.

    entgegen § 14 Abs. 1 Fanggeräte mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind,

  17. 17.

    entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Küstengewässern Fischereifahrzeuge oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist,

  18. 18.

    entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln oder Bauwerke betritt oder die Zuwege benutzt, soweit es nicht zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist,

  19. 19.

    entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, gewerbliche Anlagen oder zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile betritt,

  20. 20.

    entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert,

  21. 21.

    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich beeinträchtigen,

  22. 22.

    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet, dass sie ein Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus versperren,

  23. 23.

    entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält oder ganzjährig offen und betriebsfähig hält,

  24. 24.

    entgegen § 21 Abs. 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, und nicht allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,

  25. 25.

    entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fischereiaufseher am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie eingefriedet sind, hindert,

  26. 26.

    entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 4 der Aufforderung eines Fischereiaufsehers, sein Fahrzeug anzuhalten, Fanggeräte einzuholen, ihn an Bord zu lassen oder einen bestimmten Hafen anzulaufen, nicht nachkommt,

  27. 27.

    entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 die Fischereierlaubnis oder den Fischereischein nicht auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

  28. 28.

    entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt,

  29. 29.

    entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 seine Personalien nicht auf Verlangen angibt,

  30. 30.

    entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 der Anordnung eines Fischereiaufsehers zur Sicherstellung von Fischereischeinen, Fischereierlaubnissen, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör nicht Folge leistet,

  31. 31.

    entgegen § 25 Abs. 4 Satz 2 der Platzverweisung eines Fischereiaufsehers nicht Folge leistet,

  32. 32.

    einer auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.

(3) Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz an und auf Küstengewässern sowie an Land ist die obere Fischereibehörde. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz an und auf Binnengewässern sowie an Land sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die oberste Fischereibehörde kann diese Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

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