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§ 7 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Fischereischein und Fischereiabgabe

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LFischG M-V – Fischereischein

(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen.

(2) (weggefallen)

(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    er eine Fischereischeinprüfung nach § 8 abgelegt hat oder von ihr befreit ist und

  3. 3.

    keine Versagungsgründe vorliegen.

(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, Umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, Umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.

(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.

(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.

(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.