§ 6 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht
§ 6 LFischG M-V – Fischereierlaubnis
Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss Inhaber einer auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellten Fischereierlaubnis sein und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.