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§ 26 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 26 HAKrWG – Erlass von Rechtsverordnungen und Technischen Regeln

(1) Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(2) 1Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.