§ 26 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Schlussvorschriften
§ 26 HAKrWG – Erlass von Rechtsverordnungen und Technischen Regeln
(1) Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(2) 1Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.