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§ 14 HAKrWG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Durchführung der Abfallentsorgung

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKrWG
Gliederungs-Nr.: 89-37
gilt ab: 12.03.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 80 vom 11.03.2013

§ 14 HAKrWG – Eigenkontrolle von Deponien

(1) Durch Rechtsverordnung kann hinsichtlich der nach der Deponieverordnung durchzuführenden Eigenkontrollen der Deponiebetreiber geregelt werden,

  1. 1.

    welche Messungen und Kontrollen nach § 12 Abs. 3 der Deponieverordnung in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen und wie die Ergebnisse auszuwerten sind,

  2. 2.

    dass bestimmte Messungen und Kontrollen nach Nr. 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden,

  3. 3.

    wie und in welchem Umfang die Abfallbehörde nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Deponieverordnung zu informieren ist,

  4. 4.

    welche Anforderungen die Jahresberichte nach § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung zu erfüllen haben, in welcher Form diese der Abfallbehörde vorzulegen und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

(2) 1Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deponieverordnung erforderlichen Maßnahmen zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. 2Der Betreiber der Deponie hat hierdurch verursachte Schäden zu beseitigen oder auf Verlangen in Geld auszugleichen.